Allgemeine Bestimmungen - AGB Flashnet GmbH

I. Anwendungsbereich und Geltung


1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden «Kunde» genannt) und der Flashnet GmbH (nachfolgend «Flashnet» genannt). Sie gelten für alle bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Flashnet und Kunden soweit in Einzelverträgen/Offerte nicht im Einzelnen etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.


2. Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur anwendbar, wenn sie von Flashnet ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurden und sie mit den AGB von Flashnet nicht im Widerspruch stehen.


3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung Wirksamkeit.


4. Sofern der Kunde Verträge direkt mit Dritten abschliesst (z.B. gewisse Update-Verträge für Dritt-Software), ist Flashnet nicht Vertragspartei und die Bestimmungen des Dritten (z.B. betreffend Leistungsumfang, Gewährleistung und Haftung) gelten ausschliesslich. Erhält der Kunde insbesondere Nutzungsrechte/Lizenzen für von Flashnet gelieferte Dritt-Produkte/Software, gelten ebenfalls ausschliesslich die Bestimmungen des Dritten. Eine weitergehende Haftung oder Gewährleistung durch Flashnet besteht nicht.


5. Sämtliche von Flashnet erbrachten Leistungen, Arbeitsergebnisse, erworbenen Nutzungsrechte usw. werden nachfolgend als „Leistungen von Flashnet“ bezeichnet.


II. Vertragsschluss


1. Der Vertragsabschluss erfolgt grundsätzlich schriftlich. Dies kann anlässlich einer persönlichen Übergabe, per Post, Fax oder auch elektronisch per E-Mail erfolgen. Flashnet hat jedoch das Recht, für einzelne Verträge nach eigenem Ermessen die unterzeichnete Bestätigung per Post und / oder Fax zu verlangen.


2. Soweit in einer Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt Flashnet während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum einer Offerte an diese gebunden.


III. Lieferungen


1. Für den genauen Umfang und Ausführung von vereinbarten Lieferungen von Leistungen von Flashnet (insb. Hardware, Software oder Arbeitsergebnissen) ist der jeweils unterzeichnete Vertrag, die Auftragsbestätigung oder die unterzeichnete Offerte massgebend.


2. Die von Flashnet angegebenen Liefertermine sind ohne anders lautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dies gilt insbesondere für den Fall von Lieferverzögerungen, z.B. infolge von Lieferproblemen seitens eines Dritt-Herstellers oder -Lieferanten.


3. Sollte sich eine Lieferung über einen von Flashnet schriftlich zugesicherten Liefertermin hinaus verzögern, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich anzusetzenden Zusatzfrist von mindestens drei Wochen Flashnet in Verzug setzen und nach ungenutztem Ablauf einer angemessenen weiteren Nachfrist in der Folge von der betreffenden Bestellung der betroffenen Lieferung zurücktreten. Flashnet haftet für diesen Fall dem Kunden nur im Rahmen von XI unten und nur soweit der Verzug bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung nachweisbar auf eine grobfahrlässige oder absichtliche Vertragsverletzung von Flashnet zurückzuführen ist.


4. Lieferstörungen infolge von Umständen, auf die Flashnet keinen Einfluss, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerter Belieferung durch Vertragspartner von Flashnet, Transportprobleme und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Flashnet nach eigenem Ermessen und unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung/Bestellung.


5. Vom Kunden gewünschte Bestellungsänderungen oder Annullierungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses von Flashnet. Kosten, die bereits entstanden sind, kann Flashnet dem Kunden in jedem Fall belasten.


6. Flashnet ist ausdrücklich zu Teillieferungen berechtigt.


7. Der Versand von Leistungen durch Flashnet erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Beschädigungen müssen beim Warenempfang dem Transporteur gemeldet werden.


IV. Abnahmen und Prüfungen von gelieferten Leistungen


1. Der Kunde ist verpflichtet, die von Flashnet gelieferten Leistungen unmittelbar nach Anlieferung bzw. Abholung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 10 Tag nach Anlieferung bzw. Abholung, Flashnet schriftlich bekannt zu geben, andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt.


2. Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe erlöschen jede Garantie/Gewährleistung und jeder sonstige Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Eingangsprüfung nicht erkennbar.


V. Übergang von Nutzen und Gefahr, Eigentumsvorbehalt


1. Mit dem Versand bzw. Abholung der gelieferten Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über.


2. Die von Flashnet gelieferten Produkte bleiben solange sie im Einflussbereich des Kunden stehen im Eigentum von Flashnet, bis Flashnet den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat.


3. Flashnet ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz des Kunden einzutragen.


4. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen von Flashnet umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte des Bundesgerichtes).


5. Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, die von Flashnet gelieferten Produkte in Stand zu halten, sorgfältig zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken zu versichern.


VI. Annahmeverzug


1. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme von Leistungen verweigert oder erklärt, die Leistungen nicht abnehmen zu wollen, kann Flashnet die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Flashnet ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25% der vereinbarten Vergütung oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.


VII. Obliegenheiten


1. Der Kunde stellt Flashnet, soweit für deren Leistungen notwendig, eigene Inhalte (z.B. für die Ausgestaltung von Webshops) rechtzeitig zur Verfügung und aktualisiert diese falls nötig von sich aus. Der Kunde sorgt dafür, dass keine Inhalte verwendet und insbesondere nicht im Internet aufgeschalten werden, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und/oder Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstossen könnten. Ein Verstoss gegen diese Verpflichtungen berechtigen Flashnet zur sofortigen Sperrung ihrer Leistungen sowie zur ausserordentlichen Kündigung des Vertrags. Der Kunde hat sicherzustellen, dass von ihm verwendete Inhalte sämtlichen gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften in der Schweiz und am Wettbewerbszielmarkt entsprechen.


2. Der Kunde ist verpflichtet, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Flashnet ihre Leistungen erbringen kann. Dies können insbesondere sein:

  • Verfügbarkeit von notwendigen Kommunikationssystemen, Datenträgern, Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln, inkl. Gewährung notwendiger Zugriffsrechte;
  • Verfügbarkeit von fachkundigen eigenen Mitarbeitern;
  • Prüfung abgeschlossener Arbeitsresultate jeweils innert kurzer Frist, spätestens jedoch nach 10 Tagen;
  • Schriftliche Dokumentation von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen;
  • Unterstützung von Flashnet bei der Analyse und Korrektur von Programmfehlern.


3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von Flashnet und/oder allfälligen Dritt-Herstellern/-Lieferanten für einzelne Leistungen geforderten Mindestanforderungen bezüglich benutzter Webbrowser, Auflösung, Anforderungen an System- und Speicherleistungen, Internet Geschwindigkeit etc. erfüllt werden.


4. Für Aufwendungen, die durch mangelhafte Voraussetzungen beim Kunden und Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen, darf Flashnet zusätzlich Rechnung nach Aufwand stellen.


5. Die Vertragsparteien sind zur gegenseitigen Aufklärung über alle Umstände verpflichtet, welche das Arbeitsresultat beeinflussen können.


VIII. Preise


1. Wird schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser sämtliche klar voraussehbaren Aufwendungen des Auftragnehmers ab. Der Pauschalpreis wird mit Abschluss des Vertrags zum Voraus fällig, sofern in den jeweiligen Offerten, Einzelverträgen und deren Anhängen nicht ein abweichender Zahlungsplan vereinbart wird. Änderungen der definierten Voraussetzungen oder unrichtige, unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers können zu Mehraufwendungen der Flashnet führen. Flashnet wird den Auftraggeber auf solche Mehraufwendungen vorgängig aufmerksam machen. Wenn nicht anders vereinbart, werden Mehraufwendungen nach Aufwand in Rechnung gestellt.


2. Ist schriftlich ein Kostenrahmen/Kostendach vereinbart, werden die Arbeiten bei Verrechnung der letzten Zahlungstranche nach Aufwand abgerechnet. Zeigt sich im Laufe der Erfüllung, dass der Kostenrahmen nicht eingehalten werden kann, orientiert Flashnet den Auftraggeber schriftlich und frühzeitig. Der Auftraggeber kann hierauf unter Ausschluss weiterer Ansprüche in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen von der Vereinbarung zurücktreten.


3. Für alle übrigen Leistungen gilt eine Entschädigung nach aktueller Preisliste und effektivem Aufwand.


4. Alle kommunizierten Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken (CHF), d.h. exklusive Mehrwertsteuer, Skontoabzüge oder anderer gesetzlicher Abgaben und allfälliger Nebenkosten (z.B. Verpackung/Fracht/Transport etc.). Die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (z.B. Reise- und Aufenthaltskosten von Personal, Porti, Kosten für Datenträger und Datenübermittlung) werden separat in Rechnung gestellt. Die ausdrückliche schriftliche Vereinbarung von Pauschalpreisen bleibt vorbehalten.


5. Die Preise für vereinbarte Leistungen von Flashnet sowie die Nebenkosten werden grundsätzlich nach der gültigen Preisliste zur Zeit der Auftragsbestätigung bzw. des jeweiligen Vertragsabschlusses berechnet oder mangels bestehender Preisliste gemäss den effektiv entstandenen Kosten/Aufwänden zu den branchenüblichen Ansätzen. Im Übrigen kann Flashnet jederzeit Änderungen der Preisliste auch ohne Vorankündigung vornehmen.


IX. Zahlungsbedingungen


1. Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht sind Rechnungen von Flashnet für Dienstleistungen/Lieferungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen spätestens innert 15 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.


2. Flashnet ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.


3. Nichteinhaltung der Zahlungsfrist löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und Flashnet hat Anspruch auf 8% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie allfälligen weiteren Schadens.


4. Bei Zahlungsverzug des Kunden zu einzelnen Leistungen ist Flashnet ohne weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Leistungen an den Kunden aus sämtlichen bestehenden Einzelverträgen ganz oder teilweise einzustellen, bis ihre Forderungen beglichen oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefer- und Leistungseinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden.


5. Wenn der Kunde anschliessend auch innert einer von Flashnet angesetzten Nachfrist seine Schulden nicht begleicht bzw. deren Erfüllung nicht sicherstellt, ist Flashnet berechtigt, alle weiteren Leistungen an den Kunden definitiv zu verweigern und Schadenersatz geltend zu machen. Daneben ist Flashnet auch berechtigt, nach den allgemeinen Gesetzesregeln des OR vorzugehen.


6. Rechnungen von Flashnet und die darin enthaltenen Angaben, welche vom Kunden nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum beanstandet werden, gelten als genehmigt.


7. Der Kunde hat die Pflicht, Flashnet zu benachrichtigen, wenn Liquiditätsengpässe absehbar sind.


8. Checks werden von Flashnet nach eigenem Ermessen höchstens zahlungshalber und nur nach vorheriger besonderer und schriftlicher Abmachung und unter der Voraussetzung entgegengenommen, dass alle Kosten und Spesen vom Kunden getragen werden.


X. Gewährleistung


1. Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch von Leistungen von Flashnet sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Flashnet keine Eingangsprüfungen der von Dritt-Herstellern bzw. -Lieferanten gelieferten Produkten und Leistungen vornimmt.


2. Die Gewährleistungsfrist für eigene gelieferte Leistungen von Flashnet beträgt maximal 12 Monate ab Lieferdatum. Es besteht nur ein Recht auf Nachbesserung oder Auswechslung einer defekten/mangelhaften Leistung nach Ermessen von Flashnet. Jeder weitere Anspruch gegenüber Flashnet, insbesondere Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen. Eine Gewährleistung für auftragsrechtliche Leistungen besteht nicht.


3. Ein gewährleistungspflichtiger Programmfehler liegt nur unter den folgenden Mindest-Voraussetzungen vor, sofern anwendbare Bestimmungen von Dritten (Hersteller/Lieferanten) für den Fehlerbegriff nicht weitere Einschränkungen vorsehen:

  • der Fehler muss dokumentierbar und reproduzierbar sein und
  • der Fehler bewirkt beim bestimmungsgemässen Gebrauch auf dem bezeichneten Computersystem und unter den in der Anleitung definierten Einsatz- und Betriebsbedingungen eine Abweichung in Funktionen und Leistungen, welche die Anwendung für den bestimmungsgemässen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.


4. Die Gewährleistung von Flashnet für die von ihr gelieferten Drittleistungen bestimmt sich in jeder Hinsicht einzig nach den Bestimmungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten. Die einzige Pflicht von Flashnet besteht darin, allfällige Gewährleistungs-/Garantieansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Kunden abzutreten.


5. Der Kunde anerkennt, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren Drittbestimmungen die Gewährleistung in der Regel nach Wahl des jeweiligen Herstellers/Lieferanten auf Nachbesserung oder Auswechslung der defekten/mangelhaften Produkte beschränkt, die Haftung im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen (insb. keine Haftung für indirekte Schäden) und zudem nur gilt, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.


6. Des Weiteren anerkennt der Kunde, dass in jedem Fall ein versteckter Mangel nur dann vorliegt, wenn dieser sofort nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist, spätestens innert 10 Tagen, an Flashnet schriftlich und detailliert angezeigt wird sowie einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet, ansonsten jegliche Ansprüche gegen Flashnet entfallen. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Mängel, welchen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:

  • unzulängliche Wartung
  • Nichtbeachten der Betriebs- und Installationsvorschriften
  • zweckwidrige Benutzung von Leistungen
  • Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör
  • natürliche Abnutzung
  • Transport, unsachgemässe Handhabung bzw. Behandlung
  • Modifikationen oder Reparaturversuche
  • äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z.B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden), sowie andere Gründe, welche weder von Flashnet noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind. Vom Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Gewähr- und Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei fehlender oder mangelnder Fehlerbeschreibung erfolgt die Fehlersuche durch Flashnet auf Kosten des Kunden.


7. Der Kunde hält sich an die von Flashnet bzw. vom jeweiligen Dritt-Hersteller/-Lieferanten definierten Abläufe bei der Abwicklung von allfälligen Gewähr- und Garantieleistungen.


8. Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Gewährleistungen wird jegliche weitergehende Gewährleistungspflicht von Flashnet vollumfänglich wegbedungen.


XI. Haftung


1. Flashnet haftet nur für direkten Schaden, und nur, wenn der Kunde nachweist, dass dieser durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht von Flashnet, deren Hilfspersonen oder den von Flashnet beauftragten Dritten verursacht wurde. Die Haftung ist zudem soweit zulässig auf den Preis der jeweiligen Lieferung/Leistung beschränkt.


2. Jede weitergehende Haftung von Flashnet, deren Hilfspersonen und der von Flashnet beauftragten Dritten für Schäden aller Art ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an einem gelieferten Produkt / Leistung selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungs- oder Datenverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie andere indirekte oder Folgeschäden.


3. Flashnet kann für ihre Leistungen (Produkte/Software/Arbeitsergebnisse) keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Leistungen dauernd, ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Informatiksystemen und Programmen eingesetzt werden können (insbesondere Internetverbindungs-Unterbrüche sind Risiko vom Kunden), noch dass die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausschliesst. Die Haftung für Betriebsunterbrüche, die der allfälligen vertraglich vereinbarten Störungsbehebung, der Wartung oder der Einführung neuer Technologien dienen, ist in jedem Fall ausdrücklich wegbedungen.


4. Flashnet verpflichtet sich, dem Kunden allfällige von einem Dritt-Hersteller/-Lieferanten anerkannte Haftungsansprüche abzutreten.


5. Flashnet kann für Falschlizenzierungen beim Kunden nicht haftbar gemacht werden.


XII. Beendigung Vertragsverhältnisses


1. Sofern zwischen den Parteien Verträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, können solche Verträge vorbehältlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nach einer Mindestdauer von 1 Jahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende einer Verrechnungsperiode gekündet werden. Vorbehalten bleibt das ausserordentliche, sofortige Kündigungsrecht von Flashnet aufgrund gemahnter, ausstehender Vergütungen des Kunden.


XIII. Rechte an Leistungen von Flashnet, Inhalte des Kunden


1. Vorbehältlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung stehen sämtliche Urheber- oder andere Schutzrechte an den von Flashnet gelieferten Leistungen/Arbeitsresultaten/Produkten Knowhow Flashnet bzw. den allenfalls berechtigten Herstellern/Lieferanten zu. Der Kunde kann diese Leistungen/Arbeitsresultaten/Produkten/Knowhow nur gemäss den vertraglich vereinbarten Bestimmungen für sich selbst nutzen, nicht aber Dritten zugänglich machen, an sie übertragen oder sonst wie weiterverwerten.


2. Das Recht und die Verantwortung der vom Kunden gelieferten Inhalte (z.B. Fotos, Texte, Grafiken etc.) verbleiben beim Kunden.


3. Sofern der Kunde bzw. von ihm gelieferte Inhalte Urheber- oder andere Schutzrechte in irgendeiner Form verletzen, gehen Kosten für Klagen und für die Richtigstellung durch Flashnet vollumfänglich zu Lasten des Kunden.


XIV. Patente und andere Schutzrechte


1. Bei der Ausführung ihrer Leistungen wird Flashnet gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen.


2. Wenn ein Arbeitsresultat von Flashnet nach richterlichem Urteil oder nach dem Ermessen von Flashnet Schutzrechte Dritter verletzt, hat Flashnet das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben.


3. Flashnet ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden oder durch von Flashnet nicht beauftragte Dritte geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.


4. Falls ein Dritter gegen den Kunden bzw. dessen Endkunden Ansprüche behaupten oder geltend machen sollte wegen Verletzung eines Schutzrechtes durch von Flashnet gelieferte Drittprodukte/-leistungen, so wird der Kunde Flashnet schriftlich und ohne Verzug über solche Verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnisse setzen. Flashnet wird diese Hinweise soweit notwendig umgehend an betroffene Lieferanten / Hersteller weiterleiten und diese zur Regelung der Situation auffordern. Der Kunde verzichtet in solchen Fällen gegenüber Flashnet auf weitere Ansprüche.


5. Dem Kunden stehen gegenüber der Flashnet keine über die obenstehenden Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.


XV. Wiederausfuhr


1. Die von Flashnet vertriebenen Software-Produkte sind nur für den Gebrauch in der Schweiz. Der Kunde hat vor einer beabsichtigten Wiederausfuhr sämtliche anwendbaren nationalen und internationalen Gesetzesbestimmungen und insbesondere Exportbestimmungen einzuhalten (inkl. Einholung einer allenfalls benötigten Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde).


XVI. Geheimhaltung und Datenschutz


1. Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.


2. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.


3. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.


4. Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragspartner, deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer usw. führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zweck auch an in- und ausländische Dritte wie z.B. Hersteller, Zulieferanten, Inhaber von Schutzrechten bekannt gegeben werden können. Der Kunde anerkennt insbesondere, dass Flashnet im Rahmen des periodischen sog. Hersteller-Reportings kundenbezogene Daten wie z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adressen der Kunden bearbeitet und Herstellern/Lieferanten auch ins Ausland übermitteln kann.


5. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Flashnet kundenbezogene Daten zwecks Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden bearbeitet und dem von Flashnet beauftragten Kreditunternehmen bekannt gibt.


XVII. Abtretung, Übertragung, Verpfändung, Verrechnung und Retentionsrecht


1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Flashnet an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.


2. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von Flashnet zu verrechnen.


3. Jegliches Retentions- oder Rückgaberecht des Kunden an Sachen der Flashnet ist vollumfänglich wegbedungen.


XVIII. Salvatorische Klausel


1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird.


XIX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


1. Die einzelnen Vertragsverhältnisse sowie die AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss von staatsvertraglichen Normen (insb. Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Haagers Kaufrechtsabkommens).


2. Der Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten befindet sich für Flashnet sowie für den Kunden bei den am Geschäftssitz von Flashnet örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten.

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